HOMEOFFICE ALS BETRIEBSSTÄTTE – RISIKEN BEI AUSLANDSTÄTIGKEITEN
- Strunk
- vor 6 Tagen
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Aktualisiert: vor 4 Tagen

Die Betriebsstätte ist einer der zentralen Begriffe des nationalen wie internationalen Steuerrechts, da er der Anknüpfungspunkt für den Lohnsteuereinbehalt, für die Zuordnung von Gewerbeerträge und Zerlegungsmaßstab ist, aber auch die Frage nach der Begründung einer Steuerpräsenz, die im In- oder Ausland einen Besteuerungsanspruch des Unternehmens begründet und in Deutschland Anknüpfungspunkt für die Begründung der beschränkten Steuerpflicht sowie die Aufteilung von Einkünften innerhalb grenzüberschreitender Unternehmen ist.
Arbeitnehmer und Selbstständige werden immer häufiger für ihre Unternehmen auch zeitweise oder regelmäßig im Ausland tätig. Die Flexibilisierung der Arbeitswelt und die digitalen Möglichkeiten, Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen, erlauben es in vielfältigen Konstellationen den regelmäßigen Arbeitsort auch ins eigene Feriendomizil oder in private Räumlichkeiten ins Ausland zu verlegen.
Diese Entwicklung begann vor allem in der Corona-Zeit und lässt sich auch danach vermehrt beobachten, führt aber in vielen Konstellationen zu steuerlichen Risiken für das Unternehmen und auch für Arbeitnehmer oder dem Entrepreneur, der seine Tätigkeiten nicht durch die nationale Landesgrenze einschränken lassen will. Dauerhafte Tätigkeiten im Ausland können allerdings aus steuerlicher Sicht dazu führen, dass in dem Land, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, eine sog. Steuerliche Betriebsstätte des Unternehmens begründet wird, oder der Entrepreneur eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte oder in zahlreichen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen eine sogenannte „Feste Einrichtung begründet.
Wann wird ein Homeoffice zur Betriebsstätte?
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Betriebsstätte ergeben sich im Abkommensrecht zumeist nach Art. 5 des OECD-MA 2017 oder im Rahmen des deutschen Steuerrechts nach § 12 AO. Hierbei sind die folgenden vier Kriterien zwingend kumulativ zu erfüllen: Feste Verbindung zum Erdboden, Nachhaltigkeit, Dienen der Betriebsstätte der unternehmerischen Tätigkeit bzw. Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in derselben. Die letzte Voraussetzung ist das Innehaben der Verfügungsmacht über die Betriebsstätte.
Bei der Beurteilung, ob ein Homeoffice als Betriebsstätte anzusehen ist, sind die Umstände des Einzelfalls genau zu betrachten.
Ein Homeoffice wird zu einer Betriebsstätte im Sinne der OECD-Richtlinien, wenn die Räumlichkeiten dauerhaft zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten des Arbeitgebers genutzt werden und nicht nur sporadisch oder nur gelegentlich. Eine überwiegende berufliche Nutzung des Homeoffice von mindestens 50% kann dabei als Anhaltspunkt dienen.
Im Falle einer Arbeitnehmerstellung ist allerdings entscheidend, ob das Unternehmen die Verfügungsmacht über das Homeoffice des Arbeitnehmers hat. Verfügungsmacht bedeutet, dass der Arbeitgeber vertraglich verlangen kann, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aus den privaten Räumlichkeiten ausführt. Dies wird i.d.R. über einen Mietvertrag geregelt. In der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung wird das Vorliegen der Verfügungsmacht ohne Vorliegen eines Mietvertrages, der überwiegende Fall, verneint und damit auch keine Betriebsstätte angenommen.
Die exakte Tätigkeit bedarf der genauen Prüfung, da selbst bei Vorliegen der oben beschriebenen Voraussetzungen keine Betriebsstätte anzunehmen ist, wenn nur Hilfs- oder Nebenleistungen für das Unternehmen erbracht werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die dt. Finanzverwaltung zwischen einer gewöhnlichen Betriebsstätte und einer solchen, in der ein Geschäftsführer seine Geschäftsführungstätigkeit ausübt. Im Fall einer Geschäftsführungstätigkeit wird die Betriebstättendefinition an dem Ort angenommen, der den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung darstellt und aus dem sich maßgeblich der Wille über das Tagesgeschäft eines Unternehmens bildet. Dabei kann auch die Wohnung des Geschäftsleiters als Betriebsstätte angesehen werden., wenn keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden ist und wenn von dort aus die geschäftliche Planung des Unternehmens vorgenommen wird.
Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Gewichtung nicht möglich; in diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.
Was ist zu tun?
Bei einer beabsichtigten regelmäßigen Tätigkeit im Ausland ist eine vorherige steuerliche Beratung über mögliche daraus erwachsene Konsequenz grundsätzlich zu empfehlen. Dies betrifft nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch das Unternehmen.
Insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland oder bei Geschäftsführungsleistungen, die bei längeren Aufenthalten im Ausland ausgeführt werden, kann eine Betriebsstättenbegründung nicht nur im ausländischen Staat, sondern auch für die Besteuerung in Deutschland von entscheidender Bedeutung sein. Auch wenn Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den einzelnen Ländern bestehen, kann es bei ungeklärten Fällen oder der nachträglichen Annahme von Betriebsstätten durch den Fiskus zu steuerlichen Mehrbelastungen, bis hin zu einer steuerlichen Doppelbelastung, führen.