AUSWEITUNG DER WEGZUGSBESTEUERUNG AUF INVESTMENTFONDSANTEILE
- Strunk

- 1. Apr.
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 8. Mai

Nicht nur Personen, die Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften von mindestens 1% in ihrem Privatvermögen haben, müssen die Regelungen der sogenannten Wegzugsbesteuerung beachten, sondern auch Personen mit Investmentfondsanteilen können in die Wegzugsteuerproblematik fallen.
Ab dem 01.01.2025 wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 eine deutliche Ausweitung der Wegzugsbesteuerung vorgenommen, welche für Kapitalanleger im Falle eines Wegzuges ins Ausland empfindliche steuerliche Auswirkungen entfalten kann.
Bisher werden bei einem Wegzug aus Deutschland nur die stillen Reserven erfasst, die zu diesem Zeitpunkt in Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG bestehen. Dabei wird durch das Außensteuergesetz (AStG) ein Verkauf der Anteile steuerlich im Zeitpunkt des Wegzugs fingiert, die potenzielle Steuer festgesetzt und dann regelmäßig gestundet . Gleiches gilt nunmehr auch für bestimmte Fondsinvestments.
Durch die Neureglung im Investmentsteuergesetz werden dabei die unversteuerten stillen Reserven in Investmentfondsanteilen der Wegzugsbesteuerung unterworfen, um damit einen unversteuerten Transfer der Reserven ins Ausland zu verhindern, da nach einem Wegzug, die Realisation dieser Reserven nicht mehr im Inland steuerlich erfasst werden würde. Die Änderungen in den §§ 19 und 24 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) wurden am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2024 I Nr. 387).
Wer ist davon betroffen?
Von der Neuregelung betroffen sind alle natürliche Personen mit einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, die beabsichtigen Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufzugeben und ins Ausland zu verziehen oder die abkommensrechtliche Ansässigkeit ins Ausland zu verlagern. Es werden dabei nur solche Steuerpflichtigen erfasst, die innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre im Inland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Diese speziellen Regelungen gelten ausschließlich für private Anleger, gelten aber nicht für betriebliche Anleger, die Ihre Fondsinvestments in einem Betriebsvermögen halten.
Daneben wird auch die unentgeltliche Übertragung von Investmentanteilen erfasst, wenn die Anteile auf Personen übertragen werden, die nicht im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Daneben alle Vorgänge, in denen es zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des inländischen Besteuerungsrechtes kommen würde.
Welche Fondsinvestments sind betroffen?
Betroffen sind alle Arten von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds im Sinne des InvStG, wobei unerheblich ist, ob es sich um inländische oder ausländische Fonds handelt, allerdings bestehen größenabhängige Erleichterungen. Der Gesetzesbegründung folgend wird insbesondere bei Spezial-Investmentfonds eine gestalterische Möglichkeit gesehen, die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG zu umgehen. Wenngleich dies in Einzelfällen als nachvollziehbar angesehen werden kann, ist die sonstige Regelung ein Überschießen über den Telos der Wegzugsbesteuerung und führt zu einer zusätzlichen Verschärfung des deutschen Steuerrechts für ausreisewillige Steuerpflichtige.
Nicht erfasst werden Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds, die keine stille Reserven enthalten, bei denen nach den Regelungen des InvStG der fiktiv zu ermittelnde Veräußerungsgewinn sich nicht positiv darstellt.
Daneben sollen nur gewichtige Fälle erfasst werden. Schwellenwert ist dabei eine prozentuale Beteiligung an dem Investmentfonds von mindestens 1%, wenn der Anleger die Beteiligung in den letzten fünf Jahren gehalten hat. Ferner ist die Vorschrift anzuwenden, für Investmentfonds bei denen die Anschaffungskosten für die Anteile mindestens 500.000 € betragen haben.
Bei Anteilen an Spezial-Investmentfonds gelten diese Schwellenwerte allerdings nicht. Diese Anteile sind generell von der Neuregelung betroffen.
Bei Anteilen an Private Equity Fonds oder Venture Capital Fonds wird die Wegzugsbesteuerung nach dem InvStG in der Praxis häufig nicht einschlägig sein, da die meisten Private Equity Fonds oder Venture Capital Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft gegründet werden und somit nicht in den Anwendungsbereich des InvStG fallen.
Wie erfolgt die Umsetzung der Vorschrift?
Die im InvStG eingeführte Neuregelung verweist für die Umsetzung auf die Regelungen des AStG. Also auch hierfür gelten die Rückkehrregelungen, die aufgrund des nur vorübergehenden Wegzuges zu einem nachträglichen Wegfall des Steueranspruchs führen können. Auch eine Stundung der Steuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn (dry income) und Verteilung der Steuerschuld auf sieben gleiche Jahresraten kann auf Antrag gewährt werden. Häufig wird hier allerdings eine Sicherheitsleistung von Seiten der Finanzverwaltung verlangt.
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach dem Wegzug, die relevanten Sachverhalte gegenüber seinem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Meldung ist eigenhändig zu unterschreiben.
Was ist zu tun?
Wir empfehlen bei einem beabsichtigten Wegzug ins Ausland eine umfassende steuerliche Planung und Beratung, um mögliche empfindliche Steuerbelastungen durch die Auswirkungen aus dem Außensteuergesetz sowie dem Investmentsteuergesetz im Griff zu behalten und um den relativ kurzen Meldefristen gerecht werden zu können. Dabei ist nunmehr auch im Vorwege ein Durchleuchten von Wertpapierdepots notwendig, um von der Neuregelung betroffene Investmentfondsanteilen erkennen zu können.
Bei Fragen und zu Gestaltungsmöglichkeiten, sprechen Sie uns gerne an.




