NIESSBRAUCH ALS INSTRUMENT DER NACHFOLGEPLANUNG
- Strunk
- 14. Juli
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 12. Aug.

Der Nießbrauch, insbesondere in der Form des sogenannten Vorbehaltsnießbrauchs ist ein gängiges Gestaltungsinstrument bei der Übertragung von Immobilien, aber auch von Gesellschaftsanteilen und von Kapitalvermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Beim Vorbehaltsnießbrauch behält sich der Schenker die laufenden Erträge aus dem jeweiligen übertragenen Vermögensgegenstand vor, während der Beschenkte bereits Eigentümer des Vermögens wird und somit insbesondere an künftigen Wertsteigerungen des Vermögen partizipiert.
Wie wirkt sich die Zurückbehaltung eines Nießbrauchs schenkungsteuerlich aus?
Der Vorbehalt eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers mindert den Wert des Erwerbs für schenkungsteuerliche Zwecke/die steuerliche Bemessungsgrundlage. Berechnet wird der Wert des Nießbrauchs ausgehend von dem sogenannten Jahreswert der zurückbehaltenen Nutzung (der Miete, der Dividenden, der Gewinnanteile bzw. der sonstigen Kapitalerträge) multipliziert mit einem Kapitalisierungsfaktor. Der Kapitalisierungsfaktor wiederum richtet sich nach der Laufzeit des Nießbrauchs bzw. bei einem lebenslänglichen Nießbrauch nach der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers.
Wie wirkt sich ein Nießbrauch ertragsteuerlich aus?
Abhängig davon, ob der Nießbraucher oder aber der Nießbrauchsverpflichtete den Tatbestand er jeweiligen Einkunftsart verwirklichen, sind die auf den Nießbrauch entfallenden Einkünfte durch den Nießbraucher oder aber durch den Nießbrauchsverpflichteten zu versteuern. Tritt der Nießbraucher nach außen erkennbar als Vermieter auf, so erfüllt er den Tatbestand des § 21 EStG und muss somit die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Wenn jedoch der neue Eigentümer die Rolle des Vermieters übernimmt, erzielt dieser die entsprechenden Einkünfte. Die Weiterleitung dieser Einkünfte an den Nießbraucher erfolgt dann in der Vermögenssphäre und ist einkommensteuerlich unbeachtlich.
Einkünfte aus einer gewerblichen Personengesellschaft nach § 15 EStG bezieht der Mitunternehmer. Wird der Nießbrauch so ausgestaltet, dass der Nießbraucher als Mitunternehmer anzusehen ist, bezieht er entsprechend originär gewerbliche Einkünfte. Wird hingegen nur der mit dem Nießbrauch belastete Gesellschafter Mitunternehmer, so bezieht dieser die Einkünfte und die Weiterleitung der Erträge an den Nießbraucher ist wiederum einkommensteuerlich unbeachtlich.
Dividendeneinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt der Anteilseigner. Dies ist derjenige, dem die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach § 39 AO zuzurechnen sind. Anteilseigner ist damit in aller Regel der Gesellschafter als zivilrechtlicher Eigentümer. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile aus (wirtschaftlicher Eigentümer), so ist dieser wirtschaftliche Eigentümer als Anteilseigner anzusehen und erzielt entsprechend die Dividendeneinkünfte. Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben vom 14. Mai 2025 (IV C 1 – S 2252/00075/016/070) ausdrücklich klargestellt, dass dieser Grundsatz auch bei Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs gilt. Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers ist darauf abzustellen, wer die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Stimmrechte und Gewinnbezugsrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung innehat. Bei den übrigen Kapitaleinkünften ist es für die Zurechnung der Einkünfte entscheidend, wer das Kapital zur Nutzung überlässt und hierfür ein Entgelt erzielt. D. h. auch hier erfolgt die Zurechnung zum zivilrechtlichen bzw. zum wirtschaftlichen Eigentümer.
Was ist zu tun?
Der Nießbrauch ist ein sehr interessantes Gestaltungsinstrument der Nachfolgeplanung. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Nießbrauchs können sich ganz unterschiedliche einkommensteuerliche, aber auch erbschaftsteuerliche Konsequenzen für die Beteiligten ergeben. Zur Vermeidung von unerwünschten Überraschungen sollten daher auch steuerliche Aspekte bei der Ausgestaltung des Nießbrauchs unbedingt berücksichtigt werden.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne hierzu an.