ANSÄSSIGKEITSWECHSEL NACH DBA UND DT. WEGZUGSBESTEUERUNG DANK CORONA? Das Steuerrecht folgt dem Leben, nicht umgekehrt! | Folge 4 / 2024
- Strunk
- 19. Aug. 2024
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 1 Tag

In diesem Beitrag möchten wir das von unserem lieben Kollegen Willi Plattes immer wieder in Podcasts und Posts auf LinkedIn zitierte „Großschadensereignis“ der Wegzugsbesteuerung um eine bisher noch nicht so häufig angesprochene und vermutlich auch vielfach unentdeckte Variante ergänzen.
Insbesondere Menschen, die seit vielen Jahren und Jahrzehnten in Asien gelebt haben, dort gearbeitet haben, aber Wurzeln durch Verwandte und Bekannte in Deutschland haben, hatten durch Corona höchstwahrscheinlich auch ein steuerliches Thema.
Unsere „Person“ konnte 2020 in viele asiatische Staaten nicht einreisen, wollte aber durch Wegzug aus dem Land auch einer z. T. sehr restriktiven Ordnungspolitik durch temporären Rückzug nach Deutschland entgehen. Massive steuerliche Folgen waren hierbei sicherlich nicht beachtet worden.
Ist der Aufenthalt in Deutschland nun länger als sechs Monate wird hierin ein gewöhnlicher Aufenthalt und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht gesehen. Zumindest in dem Jahr 2020 war der Lebensmittelpunkt gezwungenermaßen aufgrund der Umstände der Corona-Pandemie in Deutschland. Hat die Person nun seit z. B. 30 Jahren eine ausländische Kapitalgesellschaft, die über erhebliche stille Reserven verfügt und die Beteiligung mehr als 1% beträgt, erfolgt eine „Verstrickung“, wobei als Anschaffungskosten wegen fehlender Wegzugsbesteuerung im Land des Wegzugs die historischen Anschaffungskosten anzusetzen sind. Nach der in 2020 geltenden Fassung des § 6 AStG kam es beim Rückzug von Deutschland nach Asien zur Wegzugsbesteuerung mit dem unglücklichen Nebeneffekt, dass die „Entstrickung“ mit dem Verkehrswert erfolgte. Selbst wenn die sofortige Versteuerung verhindert werden konnte, kam und kommt es beim späteren Verkauf der Anteile an der Gesellschaft nach Rückzug nach Asien zu einer Besteuerung aller stillen Reserven von Gründung bis Rückzug in Deutschland. Dies, obwohl Deutschland nur für einen geringen Zeitanteil überhaupt das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven gehabt hätte.
Der Steuerpflichtige war nicht für Corona verantwortlich, ebenso wenig wie für die Notwendigkeit eines Rückzugs nach Deutschland und der Unmöglichkeit in 2020 wieder in das asiatische Land zurückzukehren und hatte auch keine seiner Entscheidung freiwillig getroffen. Die höhere Gewalt führt nun zu dramatischen keineswegs sachgerechten Besteuerungsfolgen.
Erfreulicherweise haben Vertreterinnen des BMF verlauten lassen, dass man einen entsprechenden Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeit wohlwollend prüfen würde.
Dies ist herausragend nett, aber warum muss sich der betroffene Steuerpflichtige selbst zur Wehr setzen und warum kann es nicht ein diesbezügliches BMF-Schreiben oder – noch besser – eine gesetzliche Regelung geben?